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AGB
Bezugs- und Aufführungsbedingungen für Bühnenwerke und Bücher des Wilfried Reinehr Verlag
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich; Regelungsgegenstand; Defintionen
1.1
Diese Bestimmungen regeln den Bezug von Bühnenwerken des Wilfried Reinehr Verlag (Verlag) in Form von Leseproben und Rollensätzen sowie deren Aufführungsbedingungen für Amateurbühnen, Laienspielgruppen, Spielgemeinschaften, Gesellschaften, Vereine und sonstige Gruppen (Bühnen).
1.2
Darüber hinaus regeln diese Bestimmungen den Bezug von Büchern des Verlags (Kunden).
1.3
Diese Bedingungen gelten mit der ersten Bestellung von Leseproben, von Rollensätzen oder von Büchern. Gegenbestätigungen von Bühnen und Kunden unter Hinweis auf ihre eigenen Geschäfts- und/oder Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.4
Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht für Aufführungen von Bühnenwerken des Verlags durch Berufsbühnen oder unter Beteiligung von Berufsschauspielern. Diese sind nur nach Abschluss eines gesonderten Vertrages mit dem Verlag zulässig.
Definition:
Leseprobe: Verschiedene Bühnenwerke in einer Postsendung zur Ansicht und Auswahl.
Rollensätze: Anzahl Bühnenwerke in broschierter Form entsprechend der Anzahl der Rollen + 1 Buch;
Aufführung: bühnenmäßige Aufführung von Werken des Verlags, die durch ein optisch oder optisch und akustisch wahrnehmbares, bewegtes Spiel im Raum gekennzeichnet sind; Bücher: Schriften des Verlags, die keine Bühnenwerke sind (z.B. zu Themen: Humor, Vorträge, Reden u.a.) und auch an Verbraucher abgegeben werden.
II. Bezug von Bühnenwerken und Büchern
2. Bezug und Rücksendung von Bühnenwerken als Leseprobe; Aufwandsentschädigung; Gefahrtragung
2.1
Der Verlag versendet auf Anfrage an Bühnen als Leseprobe bis zu acht verschiedene Bühnenwerke (auch: Werk) in einer Sendung zur Auswahl. Falls die Bühne mehr als acht Werke zur Leseprobe wünscht, werden diese auf zwei oder mehrere Sendungen aufgeteilt.
2.2
Die Leseprobe bleibt auch während der Dauer der Ausleihfrist im Eigentum des Verlags.
2.3
Verbrauchern (Privatpersonen) können keine Bühnenwerke als Leseproben zur Verfügung gestellt werden.
2.4
Für den Versand, Verpackung und Porto berechnet der Verlag im Inland pauschal € 5,00 pro Sendung als Aufwandsentschädigung. Auslandssendungen werden in der Regel als Büchersendung verschickt. Höhere Portokosten werden in Rechnung gestellt.
2.5
Die Dauer der Leseprobe ist auf vier Wochen (Versanddatum zzgl. 3 Werktage) begrenzt. Auf rechtzeitige Anfrage, kann der Verlag die Lesefrist angemessen verlängern. Nach Ablauf der Frist ist die Bühne verpflichtet, die erhaltene Leseprobe auf ihre Kosten unverzüglich und vollständig an den Verlag zurückzusenden. Lieferung und Rücksendung erfolgen auf Gefahr der Bühne. Beschädigte oder verloren gegangene Bücher werden mit dem Buchpreis berechnet. Ein Aufführungsrecht ist damit nicht verbunden.
2.5.1
Bei unberechtigtem Zurückhalten eines oder mehrerer Bücher aus einer Leseprobe wird jeweils der Kaufpreis für einen Rollensatz berechnet. Ein Aufführungs- oder Verwertungsrecht ist damit nicht verbunden.
2.6
Im Falle von nichtgenehmigten Aufführungen wird der Preis für den kompletten Rollensatz nachträglich berechnet; im Übrigen gilt Ziffer 6.
3. Bezug von Büchern und Bühnenwerke in Form von Rollensätzen; Preise; Zahlungskonditionen
ch 3.1
Nach Bestellung eines oder mehrerer Bücher oder Rollensätze per Post, Telefon, Telefax oder Online erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, die Lieferung von Büchern und Rollensätzen grundsätzlich ab dem Lager des Verlags an die von der Bühne bzw. Kunden angegebene Lieferadresse. Sofern die Bühne zuvor eine Leseprobe zur Auswahl bestellt hat, kann sie bei Bestellung eines Rollensatzes die betreffende Leseprobe der Auswahl entnehmen.
3.2
Für Bücher und Rollensätze gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung aktuellen Preise, die der aktuellen Preisliste bzw. dem aktuellen Katalog entnommen werden können. Die Preise gelten jeweils inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und zuzüglich der angegeben Verpackungs- und Versandkosten.
3.3
Die Veräußerung von Bühnenwerken in Form von Rollensätzen erfolgt nur an Bühnen und nicht an Verbraucher.
3.4
Der Verlag ist berechtigt, die ihm übermittelten Daten, soweit für das Inkasso erforderlich, an Dritte weiter zu leiten.
3.5
Die gelieferten Werke bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Verlags. Der Verlag ist insbesondere berechtigt, wenn er vom Vertrag zurücktritt z.B. wegen des Zahlungsverzugs des Kunden, die weitere Nutzung der Werke zu untersagen.
4. Widerrufsrecht; Verbraucherinformationen; Informationen im elektronischen Geschäftsverkehr
4.1
Kunden, die Bücher (Waren) nicht für ihre gewerbliche oder selbständige Tätigkeit beziehen, haben ein Widerrufsrecht, entsprechend dieser Widerrufs- und Rückgabebelehrung.
4.2Der Kunde kann schriftlich oder durch Rücksendung der Ware innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware und dieser Belehrung in Textform den Vertrag widerrufen. Für die Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware. Sofern der Bestellwert mehr als 40,00 € beträgt und der Kunde die Ware bereits bezahlt hat, erstattet der Verlag die Kosten der Rücksendung. Es wird darauf hingewiesen, dass der Verlag ggf. eine durch Ingebrauchnahme der Sache entstandene Wertminderung einbehalten kann. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht, wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten Ware entspricht oder mangelhaft ist.
4.3
Das Widerrufsrecht besteht nicht bzw. erlischt, bei Waren, die naturgemäß für die Rückgabe ungeeignet sind (z.B. versiegelte Ware nach Entfernung der Versiegelung).
4.4
Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, diese Bedingungen in wiedergabefähiger Form im Downloadbereich des Portals als Datei herunterzuladen und zu speichern.
III. Aufführung von Bühnenwerken des Verlags
5.Voraussetzungen; Aufführungsmeldung und -genehmigung; Nichtaufführungsmeldung; Vertragsstrafe
5.1
Das Aufführungsrecht für Bühnen setzt grundsätzlich den Erwerb des kompletten Original-Rollensatzes vom Verlag voraus. Ein Einzelbuch, geliehenes, antiquarisch erworbenes, abgeschriebenes, kopiertes oder sonst wie vervielfältigtes Material berechtigt nicht zur Aufführung und stellt einen Verstoß gegen geltendes Urheberrecht dar.
5.2
Die Bühne ist verpflichtet, dem Verlag eine geplante Aufführung spätestens 10 Tage vor der ersten Vorstellung unter Angabe des Spielortes und der verfügbaren Plätze mittels der dem Rollensatz beigefügten Aufführungsmeldung schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch für Generalproben vor Publikum, wenn nur eine Aufführung stattfindet oder wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird.
5.3
Nach Eingang einer korrekten Aufführungsmeldung erteilt der Verlag der Bühne eine Aufführungsgenehmigung und räumt ihre das Aufführungsrecht (Ziffer 7) ein.
5.4
Soweit die Bühne innerhalb von neun Monaten nach Erwerb eines Rollensatzes (Versanddatum zzgl. 3 Werktage) das Bühnenwerk nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt aufführen möchte, ist sie verpflichtet, dies dem Verlag nach Aufforderung unverzüglich schriftlich zu melden (Nichtaufführungsmeldung).
5.5
Erfolgt die Nichtaufführungsmeldung trotz Aufforderung des Verlags und Ablauf der neun Monate nicht oder nicht unverzüglich, ist der Verlag berechtigt, gegenüber der Bühne eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Preises für den Rollensatz geltend zu machen. Weitere Rechte des Verlages, insbesondere im Falle einer nichtgenehmigten Aufführung, bleiben unberührt.
6. Nichtgenehmigte Aufführungen; Kostenersatz; erhöhte Aufführungsgebühr als Vertragsstrafe
6.1
Nichtgenehmigte Aufführungen, unerlaubtes Abschreiben, Fotokopieren, Vervielfältigen, Verleihen oder sonstiges Wiederbenutzen durch andere Spielgruppen verstoßen gegen das Urheberrecht und sind gesetzlich verboten. Zuwiderhandlungen werden zivilrechtlich und ggf. strafrechtlich verfolgt.
6.2
Werden bei Nachforschungen nichtgenehmigte Aufführungen festgestellt, ist der Verlag berechtigt, der das Urheberrecht verletzenden Bühne gegenüber sämtliche Kosten geltend zu machen, die ihm durch die Nachforschung entstanden sind. Außerdem ist die das Urheberrecht verletzende Bühne verpflichtet, dem Verlag als Vertragsstrafe die doppelte Aufführungsgebühr (Ziffer 8) für jede nicht genehmigte Aufführung zu entrichten.
7. Inhalt, Umfang und Dauer desAufführungsrechts; Sonstige Rechte
7.1
Die Aufführungsgenehmigung berechtigt die Bühne, das erworbene Bühnenwerk an dem gemeldeten Spielort bühnenmäßig aufzuführen.
7.2
Das Aufführungsrecht gilt auch nach erteilter Aufführungsgenehmigung nur innerhalb der ersten 12 Monate ab Erwerb des Rollensatzes (Versanddatum zzgl. 3 Werktage). Es kann auf Antrag kostenlos verlängert werden. Ein nicht verlängertes Aufführungsrecht muss bei späteren Aufführungen neu erworben werden.
7.3
Das Recht der Übersetzung, Verfilmung, Funk- und Fernsehsendung sowie der gewerblichen Videoaufzeichnung ist von dem Aufführungsrecht nicht umfasst und vergibt ausschließlich der Verlag.
8. Aufführungsgebühren
8.1
8.1
Für jede Aufführung (Erstaufführung und Wiederholungen) ist eine Aufführungsgebühr zu entrichten. Sie beträgt, sofern im Katalog nicht anders gekennzeichnet, grundsätzlich 10 % der Bruttoeinnahmen, mindestens jedoch 50 % des Kaufpreises für einen Rollensatz zuzüglich gesetzlich geltender Mehrwertsteuer. Für die erste Aufführung ist die Mindestgebühr im Kaufpreis des Rollensatzes enthalten und wird bei der endgültigen Abrechnung berücksichtigt.
Ei9. Einnahmen-Meldung; erhöhte Aufführungsgebühr als Vertragsstrafe
9.1
Die Bühne ist innerhalb von 10 Tagen nach der letzten Aufführung verpflichtet, dem Verlag die erzielten Einnahmen mittels der bei der Erteilung der Aufführungsgenehmigung zugesandten Einnahmen-Meldung schriftlich mitzuteilen.9.2Erfolgt die Einnahmen-Meldung nicht oder nicht rechtzeitig, ist der Verlag nach weiterer fruchtloser Aufforderung berechtigt, als Vertragsstrafedie doppelte Aufführungsgebühr (Ziffer 8) bezogen auf die maximale Platzkapazität des Spielortes gegenüber der Bühne geltend zu machen.
10. Wiederaufnahme
10.1
ird ein Stück zu einem späteren Zeitpunkt erneut aufgenommen, werden die beim Aufführungstermin gültigen Gebühren berechnet. Voraussetzung ist, dass die Genehmigung zur Wiederaufnahme vorher beantragt wurde.
IV. Schlussbestimmungen
11. Anwendbares Recht; Gerichtstand; Salvatorische Klausel; Verhältnis zu früheren Bedingungen
11.1
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Der ausschließliche Gerichtsstand ist Darmstadt in der Bundesrepublik Deutschland, soweit der Kunde bzw. die Bühne Kaufmann ist. Der Verlag ist daneben berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden bzw. Bühne zu klagen.
11.2
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Bedingungen berührt nicht die Wirksamkeit dieser Bedingungen im Übrigen.
11.3
Diese Bedingungen treten an die Stelle aller früheren Bedingungen des Verlages und ersetzen diese.
Stand: August 2008